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Gruppensport ab dem 8. März wieder möglich

9. März 2021
Raceman
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Auf diese Corona-Regeln haben sich Bund und Länder geeinigt

04.03.21 | 15:51 Uhr

Der Lockdown wird bis Ende März verlängert – das haben Bund und Länder am späten Mittwochabend vereinbart. Ab Montag sollen aber Treffen mit mehr Menschen möglich sein.

SPORT

Gruppensport für höchstens zehn Personen soll ab dem 8. März wieder möglich sein. Bei einer Inzidenz unter 50 ist das kontaktfrei unter freiem Himmel für bis zu zehn Personen wieder möglich. Liegt die Inzidenz unter 100, dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten bzw. maximal 20 Kinder bis 14 Jahren kontaktfrei draußen gemeinsam Sport treiben. Lockerungen bei dem

“NOTBREMSE” AB 100er-INZIDENZ
Sollte die 7-Tage-Inzidenz die 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen übersteigen, würde die Lockerung wieder rückgängig gemacht und auf die Regelung zurückgedreht, die bis zum 7. März gilt. Unterhalb der Grenze von 100 sollen in Verbindung mit Schnell- und Selbsttests sowie fortschreitenden Impfungen Lockerungen ermöglicht werden.

WEITERE SCHRITTE
Hat sich die Inzidenz in den zwei Wochen nach dem ersten Lockerungsschritt (also frühestens ab 22. März) nicht verschlechtert, können weitere Lockerungsschritte eingeleitet werden. Liegt die Inzidenz 14 Tage lang stabil unter 50, darf kontaktfrei Sport dann auch wieder in Räumen stattfinden, im Freien auch Kontaktsport.

Quelle:
https://www.rbb24.de/politik/thema/corona/beitraege/2021/03/bund-laender-beschluesse-corona-lockerungen-inzidenzen.html

Auszug aus:

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg
(Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV)
Vom 6. März 2021

§ 12
Sport
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und ver-gleichbare Einrichtungen.


(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.


(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für doku-mentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.


(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindest-fläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.


(5) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für
1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

download:

7_SARS-CoV-2-EindV

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